Fragen & Antworten zum Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Es soll den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen einleiten und damit die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen reduzieren. Mit diesem FAQ geben wir Antworten auf Fragen zum neuen Heizungsgesetz, die uns Kundinnen und Kunden sowie Bürgerinnen und Bürger aus Bonn und benachbarter Kommunen gestellt haben.

In Deutschland werden nach wie vor rund drei Viertel der Heizungen mit fossilem Gas oder Öl betrieben. Mit dem neuen GEG will die Bundesregierung daher den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen beschleunigen. Ab Januar 2024 sollen daher nur noch Heizungen installiert werden dürfen, die auf 65 % erneuerbaren Energien basieren. Für bestehende Gebäude gibt es jedoch längere Übergangsfristen. Hier wird die Pflicht zum klimafreundlichen Heizen mit der kommunalen Wärmeplanung verknüpft. 

Neue Gas- oder Ölheizungen sind in verschiedenen Konstellationen weiterhin zulässig, zum Beispiel als Hybridlösungen in Kombination mit einer Wärmepumpe oder einer Solarthermieanlage, aber auch übergangsweise im Rahmen der verschiedenen Übergangsfristen und Ausnahmen.
Die neuen Regelungen im GEG sind technologieoffen ausgestaltet: D.h. es stehen verschiedene pauschale Technologieoptionen zur Verfügung, um die 65 % erneuerbare Energien zu erfüllen.

Wichtig ist: Bestehende Heizungen können weiter betrieben und kaputte Heizungen auch repariert werden. Die neue 65-%-Pflicht gilt nur für den Einbau neuer Heizungen.

Die Regelungen des GEG gelten ab dem 1. Januar 2024 grundsätzlich für alle Neubauten in Neubaugebieten. D.h. neu installierte Heizungen müssen hier mit mindestens 65 % erneuerbare Energien betrieben werden. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Bauantrags. Die Verpflichtung gilt demnach nur für Neubauten, für die ab Januar 2024 der Bauantrag gestellt wird. Für Neubauten, die außerhalb eines Neubaugebietes, d.h. in Baulücken, errichtet werden, gibt es eine Ausnahme: Für sie greifen die gleichen Regeln wie für Bestandsgebäude.

Als Eigentümer eines Bestandsgebäudes müssen Sie in der Regel nicht sofort tätig werden. Die bestehende Heizung kann weiter betrieben werden. Die Heizung darf auch repariert werden.

Im Falle einer Heizungshavarie – wenn die bestehende Heizung also irreparabel beschädigt ist – gibt es eine allgemeine Übergangsfrist von fünf Jahren. Während dieser Zeit kann erst einmal auch eine gebrauchte Gasheizung oder Miet-Gasheizung eingebaut werden. Bei Gasetagenheizungen oder bei einem potenziellen Anschluss an das Fernwärmenetz gibt es auch längere Fristen. Nach der Frist muss jedoch auf eine Heizung mit mindestens 65 % erneuerbarer Energie umgestellt werden.

Zudem wird bei Bestandsgebäuden die 65-%-Pflicht mit der kommunalen Wärmeplanung verknüpft. Hierdurch wird eine bessere Abstimmung der Investitionsentscheidung auf die örtliche Wärmeplanung ermöglicht. Dies gilt auch bei Neubauten, die in Baulücken errichtet werden.
In der Bundesstadt Bonn wird beim Heizungstausch in Bestandsgebäuden der Einbau einer Heizung mit 65 % erneuerbare Energien somit spätestens nach dem 30. Juni 2026 verbindlich. In Städten mit weniger als 100.000 Einwohnern – also auch den Kommunen im Rhein-Sieg-Kreis – gilt diese Pflicht spätestens nach dem 30. Juni 2028.

Entscheidet die Stadt Bonn schon vor Mitte 2026 basierend auf einem vorliegenden Wärmeplan bestimmte Gebiete als Wärmenetz-Ausbaugebiete auszuweisen, dann müssen neue Heizungen in diesen Gebieten der Stadt schon vor dieser Frist zu 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Die Verpflichtung zum klimafreundlichen Heizen tritt also nicht automatisch mit dem Vorliegen des Bonner Wärmeplans in Kraft. Erst wenn die Stadt auf Basis des Wärmeplans bestimmte Gebiete offiziell ausweist und diese Entscheidung veröffentlicht, gilt die 65-Prozent-Vorgabe beim Einbau neuer Heizungen. Sie werden entsprechend rechtzeitig darüber informiert, sofern in Bonn schon vor Mitte 2026 für Bestandsgebäude die Anforderungen aus dem GEG wirksam werden.

Die kommunale Wärmeplanung ist ein wichtiges Leitinstrument, um die Wärmewende in Deutschland erfolgreich umzusetzen. Das komplexe Wärmeversorgungssystem in den Kommunen wird hierbei analysiert und lokale Potenziale zur klimafreundlichen Wärmeerzeugung ermittelt. Nur so können langfristige strategische Entscheidungen darüber getroffen werden, wie die Wärmeversorgung organisiert und kosteneffizient in Richtung Treibhausgasneutralität transformiert werden kann. Am Ende des Prozesses steht ein sogenannter Wärmeplan, der konkrete Umsetzungsmaßnahmen, einen Zeitplan und Meilensteine hin zu einer klimaneutralen Wärmeversorgung bis spätestens 2045 enthält. Eine zentrale Aufgabe der Wärmeplanung ist die Ausweisung von Eignungsgebieten für Wärmenetze oder Einzelheizungen. Diese Ausweisung bietet Ihnen eine Hilfestellung dabei, eine geeignete Heizungsanlage auszuwählen und schafft damit Planungssicherheit.

Zeitgleich mit dem GEG ist das Wärmeplanungsgesetz Anfang 2024 in Kraft getreten, welches die kommunale Wärmeplanung verbindlich und flächendeckend in Deutschland einführt. In Städten wie Bonn muss diese spätestens bis zum 30. Juni 2026 durchgeführt werden, in kleineren Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern bis zum 30. Juni 2028. Entsprechend wird dann auch der Einbau von Heizungen mit mindestens 65 % erneuerbarer Energie nach Mitte 2026 bzw. 2028 verbindlich.

Wenn eine Kommune basierend auf ihrem vorliegenden Wärmeplan schon vorher entscheidet, bestimmte Gebiete als Wärme- oder Wasserstoffnetzausbaugebiete auszuweisen, dann müssen neue Heizungen in diesen Gebieten schon vor den Fristen Mitte 2026 bzw. 2028 zu 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Die Verpflichtung zum klimafreundlichen Heizen tritt also nicht automatisch mit dem Vorliegen des kommunalen Wärmeplans in Kraft. Erst wenn die Kommune auf Basis des Wärmeplans bestimmte Gebiete offiziell ausweist und diese Entscheidung veröffentlicht, gilt die 65-Prozent-Vorgabe beim Einbau neuer Heizungen.

In Bonn soll der kommunale Wärmeplan bereits Anfang 2025 vorliegen. Er gibt Ihnen die Möglichkeit, die Ergebnisse der Wärmeplanung in Ihre Entscheidung beim Heizungstausch miteinzubeziehen und wird von der Stadt veröffentlicht.

Nein. Die Vorgaben des GEG greifen erst, wenn Ihre Öl- oder Gasheizung irreparabel beschädigt ist, und in Bonn auch erst ab Mitte 2026, wenn der kommunale Wärmeplan spätestens vorliegen muss. Dann darf Ihre Heizung im Regelfall nicht mehr durch eine rein fossil betriebene Öl- oder Gasheizung ersetzt werden. Stattdessen muss eine Heizung eingebaut werden, die zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden kann. Es gibt jedoch Übergangsfristen von fünf Jahren bzw. bei Gasetagenheizungen von bis zu 13 Jahren, um den Umstieg besser vorbereiten zu können. Falls ein Anschluss an ein Wärmenetz möglich ist, beträgt die Frist maximal zehn Jahre.

Zu beachten ist, dass im GEG bereits seit längerem eine Regelung zum Betriebsverbot von alten Heizkesseln festgeschrieben ist. Demnach dürfen alte Öl- und Gas-Heizkessel nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden. Es gibt jedoch Ausnahmen, u.a. für Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel.

Es ist auf jeden Fall empfehlenswert, nicht bis zur Heizungshavarie abzuwarten, sondern sich frühzeitig Gedanken über alternative Wärmelösungen zu machen und entsprechende Beratungen in Anspruch zu nehmen.

In der Übergangsphase bis Mitte 2026 kann in Bestandsgebäuden noch eine neue Gas- oder Ölheizung eingebaut werden. Hierbei sind jedoch einige wichtige Punkte zu beachten: So ist ab dem 1. Januar 2024 vor dem Einbau einer Heizungsanlage, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben wird, eine verpflichtende Beratung erforderlich, um Kostenrisiken fossiler Heizungsanlagen aufzuzeigen. Die Beratung weist auf mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung und eine mögliche Unwirtschaftlichkeit der Gas- oder Ölheizung, insbesondere aufgrund der ansteigenden CO2-Bepreisung, hin. Diese verpflichtende Beratung muss von einer fachkundigen Person durchgeführt werden. Melden Sie bei Ihren Stadtwerken. Im persönlichen Kontakt können Fragen besprochen und weitere Beratungsmöglichkeiten aufgezeigt werden.

Sofern Sie sich nach der Beratung für eine Öl- oder Gasheizung entscheiden sollten, müssen diese Heizungen ab dem Jahr 2029 stufenweise ansteigende Anteile an erneuerbaren Energien einsetzen (zum Beispiel Biomethan): Ab Anfang 2029 mindestens 15 %, ab 2035 mindestens 30 % und ab 2040 mindestens 60 % erneuerbare Energien.

Zukünftig dürfen nur noch Heizungsanlagen eingebaut werden, wenn diese mindestens zu 65 % mit Erneuerbaren Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme betrieben werden. Sie können Ihre Heizung hierbei frei und individuell planen und auswählen, müssen dann aber die Einhaltung der 65-%-Vorgabe aufwändig nachweisen. 

Es gibt jedoch auch einen einfacheren Weg: So bietet das GEG verschiedene Technologien zur Erfüllung dieser Vorgabe, bei deren Einsatz vereinfacht angenommen wird, dass die 65-%-Pflicht eingehalten wird. Diese Technologieoptionen sind:

  • Anschluss an ein (Fern-)Wärmenetz 
  • Elektrische Wärmepumpe
  • Wärmepumpen-Hybridheizung, sofern die Wärmepumpe vorrangig betrieben und nur zur Heizlastspitze im Winter eine Gas-, Öl- oder Biomasseheizung hinzugeschaltet wird
  • Stromdirektheizung (nur bei sehr energieeffizienten Gebäuden)
  • Solarthermische Anlage 
  • Solarthermie-Hybridheizung, sofern bestimmte Mindestgrößen der solarthermischen Anlage erfüllt werden
  • Biomasse-Heizung (z.B. Pellet oder Holzhackschnitzel)
  • Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt (z.B. Biomethan, biogenes Flüssiggas, grüner oder blauer Wasserstoff) oder später auf Wasserstoff umrüstbar ist

Je nach Alter und Dämmstandard des Gebäudes bieten sich verschiedene dieser Heizungstypen an.
 

Die Wärmepumpe nutzt zum großen Teil die kostenlose und erneuerbare Umweltwärme (aus dem Boden, der Luft oder dem Wasser/Abwasser). Der Einbau einer elektrischen Wärmepumpe bietet sich vor allem für viele Ein- und Zweifamilienhäuser, aber auch für Mehrfamilienhäuser an. In Gebäuden, die ab 1970 errichtet worden sind, ist das in der Regel gut möglich. Aber auch in älteren Gebäuden können Wärmepumpen bei einer guten Planung eingesetzt werden. Eine Dämmung des Gebäudes oder eine Flächenheizung sind hierbei von Vorteil, aber keine zwingende Voraussetzung.

Reicht bei älteren Gebäuden eine Wärmepumpe allein nicht aus, um die Heizlastspitze im Winter zu decken, kann sie durch eine Gasheizung ergänzt werden. Dieser Spitzenlastkessel kommt dann nur an besonders kalten Tagen zur Unterstützung zum Einsatz. Um die 65-%-Vorgabe zu erfüllen, muss die Wärmepumpe jedoch vorrangig betrieben werden und Mindestanforderungen an die Leistung erfüllen. Vor allem in noch nicht gedämmten Bestandsgebäuden kann die Hybridheizung eine gute Option sein. Nach einer Sanierung ist der Spitzenlastkessel dann in der Regel nicht mehr notwendig.

Das GEG sieht verschiedene Technologien zur Erfüllung der 65 %-Erneuerbare-Energien-Vorgabe vor, bei deren Einsatz vereinfacht angenommen wird, dass diese Pflicht eingehalten wird. Einer dieser Optionen ist der Anschluss an ein Wärmenetz. Wenn Ihr Gebäude an das Bonner Fernwärmenetz angeschlossen werden kann, erfüllen Sie also pauschal die Anforderungen des GEG. Voraussetzung ist, dass das Fernwärmenetz die geltenden rechtlichen Anforderungen, d.h. die erforderlichen Quoten an erneuerbarer Energien oder unvermeidbarer Abwärme, erfüllt. Dafür sind jedoch wir von den Stadtwerken Bonn zuständig.

Ob Ihr Gebäude künftig voraussichtlich an die Fernwärme angeschlossen werden kann, zeigt die kommunale Wärmeplanung, die für Bonn Anfang 2025 vorliegen soll. Haben wir als Wärmenetzbetreiber Ihnen vertraglich den Anschluss an die Fernwärme zugesichert, können Sie Heizungen – auch Übergangslösungen – noch bis zu zehn Jahren ohne weitere Anforderungen betrieben werden. Das Bonner Fernwärmenetz stellt insbesondere in den dicht besiedelten Stadtgebieten eine gute Möglichkeit dar, auf klimafreundliche Wärme umzustellen. Sie müssen dabei nicht auf das Vorliegen des Wärmeplans warten, sondern können sich bereits jetzt über eine Fernwärme-Karte informieren, ob ein Fernwärmeanschluss in Ihrer Gegend voraussichtlich möglich ist.

Das GEG gibt eine Reihe von Heizungsoptionen vor, die bereits als Erfüllung gelten, ohne dass ein Anteil von 65 % im Einzelfall rechnerisch nachgewiesen werden muss. Dies ist zum Beispiel beim Anschluss an das Fernwärmenetz oder beim Einbau einer Wärmepumpe der Fall. Wählt man eine dieser Standardmöglichkeiten aus, gilt die Vorgabe als erfüllt und es muss kein gesonderter Nachweis erbracht werden. So reicht beispielsweise beim Bezug von Fernwärme eine Bestätigung des Lieferanten, d.h. der Stadtwerke Bonn, um die Einhaltung der Anforderungen nachzuweisen.

Darüber hinaus können Sie auch individuelle Heizungslösungen realisieren. Dieser Weg ist jedoch komplizierter, da der Erneuerbaren-Anteil extra berechnet und mindestens 65 % durch eine fachkundige Person (z.B. Heizungsinstallateur, Schornsteinfeger) bescheinigt werden muss.

Besteht die Möglichkeit, das Mehrparteienhaus an ein Fernwärmenetz anzuschließen, kann dies eine sehr sinnvolle Erfüllungsoption darstellen. Aber auch Wärmepumpen höherer Leistungsklassen werden mittlerweile für die Wärmeversorgung von Mehrfamilienhäusern eingesetzt und bieten neben den weiteren zugelassenen Heizungsoptionen eine gute Alternative. 

Etwas aufwändiger kann es werden, wenn die Wohneinheiten nicht über eine Zentralheizung, sondern über einzelne Gasetagenheizungen versorgt werden. Hier ist es zur Einbindung von erneuerbaren Energien häufig sinnvoll, die Umstellung auf eine zentrale Wärmeversorgung vorzunehmen.

Vor Mitte 2026 besteht im Bestand jedoch keine Pflicht, beim Heizungstausch auf 65 % erneuerbare Energien umzustellen. Danach sind Übergangsfristen vorgesehen. Zunächst muss innerhalb von fünf Jahren nach dem Austausch der ersten Etagenheizung entschieden werden, ob die Wärmeversorgung zentral oder weiter dezentral erfolgen soll. Falls eine zentrale Lösung angestrebt wird, gibt es im Anschluss weitere acht Jahre Zeit, um diese dann umzusetzen. Nach Fertigstellung der zentralen Heizungsanlage müssen alle weiteren Wohnungen beim Heizungstausch und alle in der Zwischenzeit eingebauten Etagenheizungen nach Ablauf eines weiteren Jahres an die zentrale Heizungsanlage angeschlossen werden.

Falls innerhalb der ersten fünf Jahre entschieden wird, dass die Wärmeversorgung weiter dezentral erfolgen soll, muss nach Ablauf dieser Frist jede einzelne Etagenheizung zu 65 % erneuerbare Energien nutzen.

Vor Mitte 2026 besteht in Bonn im Bestand keine Pflicht, beim Heizungstausch auf 65 % erneuerbare Energien umzustellen. Es sei denn, es liegt bereits früher eine Entscheidung der Stadt Bonn über eine Ausweisung zum Neu- bzw. Ausbau eines Wärmenetzgebietes vor. Es ist jedoch in der Regel empfehlenswert, angesichts der steigenden CO₂-Preise bei Erdgas die Umstellung auf eine klimafreundliche Heizung frühzeitig zu prüfen.

Auch nach Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung sind großzügige Übergangsfristen vorgesehen. Zunächst muss innerhalb von fünf Jahren nach dem Austausch der ersten Etagenheizung entschieden werden, ob die Wärmeversorgung im Mehrfamilienhaus zentralisiert oder weiter dezentral pro Wohneinheit erfolgen soll. Bei der Entscheidung für eine Zentralisierung gibt es im Anschluss weitere acht Jahre Zeit, um diese umzusetzen. Nach Fertigstellung der zentralen Heizungsanlage müssen alle weiteren Wohnungen beim Heizungstausch und alle in der Zwischenzeit eingebauten Etagenheizungen nach Ablauf eines weiteren Jahres an die zentrale Heizungsanlage angeschlossen werden.

Falls innerhalb der ersten fünf Jahre entschieden wird, dass die Wärmeversorgung weiter dezentral erfolgen soll, müssen alle nach Ablauf dieser Frist eingebauten Etagenheizungen zu 65 % erneuerbare Energien nutzen.

Wird das Gebäude der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) zentral beheizt wird, greifen beim Einbau einer neuen Heizung die gleichen Regeln wie allgemein bei Bestandsgebäuden. Wenn aber in der WEG mindestens eine Etagenheizung genutzt wird, gelten die besonderen Vorgaben für Gebäude mit Etagenheizungen. Zudem gibt es weitere Vorgaben, die den Entscheidungsprozess für die künftige klimafreundliche Wärmeversorgung in der WEG regeln.

So ist die WEG verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2024 alle Informationen (u.a. Art und Alter der Heizungen, Funktionstüchtigkeit und Nennwärmeleistung) vom Bezirksschornsteinfeger und den Wohnungseigentümern über die Heizungsanlagen zu verlangen, die für die Entscheidung über eine zukünftige Wärmeversorgung relevant sind. Im Anschluss stellt die WEG den Wohnungseigentümern die gesammelten Erkenntnisse zur Verfügung, damit eine Entscheidung über die künftige Wärmeversorgung des Gebäudes erfolgen kann.

Sobald in Bonn ab spätestens Mitte 2026 die 65-%-Vorgabe anzuwenden ist, wird die WEG verpflichtet, nach dem ersten Tausch einer Gasetagenheizung eine geordnete Entscheidung über die künftige Wärmeversorgung des Gebäudes herbeizuführen. Dazu hat der Verwalter die Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen. In der Versammlung muss darüber beraten werden, wie eine klimafreundliche Wärmeversorgung des Gebäudes umgesetzt werden soll. Die WEG muss dann innerhalb einer Frist von fünf Jahren für Gebäude mit Etagenheizungen entscheiden, wie die Wärmeversorgung des Gebäudes auf 65 % Erneuerbare Energien umgestellt werden soll und ein Umsetzungskonzept beschließen. Entscheidet sich die WEG für grundlegende Änderungen an der Wärmeversorgung, etwa für eine Zentralisierung, so wird die Übergangsfrist um acht weitere Jahre verlängert.

Wenn der Vermieter in eine neue Heizungsanlage investiert, dann kann er künftig bis zu 10 % der Kosten umlegen. Die Modernisierungsumlage ist jedoch auf 50 Cent pro Quadratmeter Wohnfläche im Monat gedeckelt. Damit dürften die Gesamtkosten für Mieter häufig sogar sinken. Denn obwohl die Kaltmiete durch die Modernisierungsumlage steigen kann, werden die Betriebskosten für Sie als Mieter in der Regel aufgrund einer modernen und klimafreundlichen Heizung – insbesondere angesichts steigender CO₂-Preise – sinken. Dies wird sich wiederum positiv auf die Warmmiete auswirken.

Ihr Vermieter kann die Modernisierungsumlage von 10 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten nur erheben, wenn er die staatliche Heizungsförderung in Anspruch nimmt. Die Fördermittel müssen von den Kosten der Modernisierungsmaßnahme abgezogen werden. Dadurch kommt die Förderung auch Ihnen als Mieter zugute, da die Modernisierungsmieterhöhung entsprechend geringer ausfällt. Wenn Ihr Vermieter keine Förderung in Anspruch nimmt, kann er lediglich 8 % umlegen.

Die Versorgungssicherheit unserer Kunden steht an erste Stelle, sodass es für uns ein Selbstverständnis darstellt, keinen Kunden mit einer rechtskonform bestehenden Gasheizung unvorbereitet vom Netz zu nehmen.

Wir als Versorger begeben uns aktuell außerdem auf den Weg, einhergehend mit der Ausarbeitung einer Wärmeplanung auch eine detaillierte Gasnetztransformations- und -entwicklungsplanung aufzustellen, um in Zukunft noch mehr Planungssicherheit bieten zu können.

Darüber hinaus bieten wir mit der Bonner Fernwärme oder individuellen Lösungen wie der Wärmepumpe bereits jetzt alternative und klimafreundliche Heizungen an, die die Anforderungen des GEG vollumfänglich erfüllen.

 

Gasheizungen, die auf den Betrieb mit 100 % Wasserstoff umgerüstet werden können (sog. H2-ready-Gasheizungen), dürfen grundsätzlich in Bonn auch nach Mitte 2026 eingebaut und vorübergehend mit fossilem Erdgas betrieben werden. Hierbei müssen jedoch bestimmte Bedingungen erfüllt sein. So muss beispielsweise ein verbindlicher und von der Bundesnetzagentur genehmigter Fahrplan für die Umstellung des örtlichen Gasnetzes auf Wasserstoff vorliegen. Sobald das Wasserstoffnetz verfügbar ist, müssen diese Heizungen angeschlossen und auf den Betrieb mit Wasserstoff umgestellt werden. Aktuell gibt es jedoch noch kein regionales Wasserstoffnetz in Bonn. Auch für die Zukunft ist dies sehr ungewiss. Wir halten die Umstellung der bisher auf Erdgas basierenden Versorgungsstruktur (Netze, Hausanschlüsse, Heizungen) zu Wasserstoff in der Breite des Gebäudesektors aus aktueller Sicht weder technisch noch wirtschaftlich umsetzbar.

Wer eine klimafreundliche Heizung einbaut, kann dafür einen Investitionskostenzuschuss nach der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) erhalten So ist bei privaten Hauseigentümerinnen und -eigentümern für den Einbau klimafreundlicher Heizungssysteme eine Grundförderung von 30 % vorgesehen. Zudem kann diese Grundförderung unter bestimmten Umständen durch Boni ergänzt werden.

Für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen, ist ein Effizienz-Bonus von zusätzlich 5 % erhältlich. Für Biomasseheizungen wird ein Zuschlag von 2500 Euro gewährt, wenn sie einen definierten Staub-Emissionsgrenzwert nicht überschreiten.

Für den frühzeitigen Austausch besonders ineffizienter, alter Heizungen gibt einen Klimageschwindigkeits-Bonus von 20 %. Dieser wird für den Austausch von Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizungen sowie für mehr als zwanzig Jahre alte Gasheizungen gewährt. Allerdings nur, wenn Sie die Immobilie auch selbst nutzen. Bis 31. Dezember 2028 gibt es den vollen Bonus, danach sinkt er alle zwei Jahre um 3 % ab. Ab 1. Januar 2029 gibt es also entsprechend nur noch 17 %.

Einkommensschwache Haushalte (d.h. mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von unter 40.000 €) werden zusätzlich mit bis zu 30 % unterstützt. Auch hier wird der Bonus nur gewährt, wenn Sie die Immobilie auch selbst nutzen.

Bei einer Kumulierung mehrerer Boni wird der Fördersatz jedoch begrenzt. Der maximal vorgesehene Förderanteil beträgt demnach höchstens 70 %. Zudem sind die maximal förderfähigen Ausgaben für den Heizungstausch auf 30.000 Euro für ein Einfamilienhaus begrenzt. Der maximal erhältliche Investitionskostenzuschuss für den Heizungstausch beträgt bei einem Fördersatz von 70 % also 21.000 Euro.

Einkommensschwache Haushalte erhalten einen Einkommens-Bonus von 30 %, sofern Sie Ihr Eigentum selbst nutzen. Dabei darf Ihr zu versteuerndes Haushaltseinkommen jedoch nicht mehr als 40.000 Euro pro Jahr betragen.

Wenn Sie trotz dieses Bonus eine neue Heizungsanlage nicht finanzieren können, dann können Sie sich ggfls. auf die Härtefallregelungen beziehen. So kann im Einzelfall der Gebäudeeigentümer von der Pflicht zum Umstieg auf das Heizen mit erneuerbaren Energien ausgenommen werden, wenn dies für ihn eine unzumutbare Härte darstellt. Dies können wirtschaftliche Gründe, aber auch besondere persönliche oder bauliche Umstände sein. Die Betroffenen können einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Landesbehörde stellen und sich so nach positiver Prüfung von den Anforderungen des GEG befreien zu lassen. Gerade ab einem hohen Alter können Finanzierungsschwierigkeiten oder aber auch Pflegebedürftigkeit eine Ausnahme wegen unbilliger Härte begründen.

Zusätzlich zum Heizungstausch können auch Zuschüsse für weitere Effizienzmaßnahmen beantragt werden, wie beispielsweise für die Dämmung der Gebäudehülle, Anlagentechnik oder Heizungsoptimierung. Die Antragstellung für diese Effizienzmaßnahmen erfolgt bei der BAFA. Der Grundfördersatz beträgt hier 15 %. Bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) gibt es zudem einen Bonus von 5 %. Die maximal förderfähigen Ausgaben für Effizienzmaßnahmen liegen bei 60.000 Euro pro Wohneinheit, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan vorliegt und bei 30.000 Euro ohne Sanierungsfahrplan.

Die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben für Heizungstausch und weitere Effizienzmaßnahmen sind additiv. In der Summe gilt dann für ein Einfamilienhaus

eine Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben von 90.000 Euro, wenn Heizungstausch und Effizienzmaßnahme mit individuellem Sanierungsfahrplan durchgeführt werden.

Auch Vermieterinnen und Vermieter können beim Heizungstausch einen Investitionskostenzuschuss nach der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) beantragen. Sie erhalten ebenfalls die Grundförderung von 30 %. Zudem je nach installierter Heizungsart zuzüglich 5 % Effizienz-Bonus bei Wärmepumpen oder pauschal 2.500 Euro Emissionsminderungszuschlag bei Biomasseheizungen. Der Klimageschwindigkeits-Bonus oder der Einkommens-Bonus wird Vermieterinnen und Vermietern jedoch nicht gewährt.

Bei mehreren Wohneinheiten beträgt die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für den Heizungstausch 30.000 Euro für die erste Wohneinheit. In einem Mehrparteienhaus erhöhen sich die maximal förderfähigen Ausgaben um jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste sowie um jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.

Bei einem Mehrfamilienhaus mit beispielsweise 10 Wohneinheiten beträgt die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für den Heizungstausch somit 137.000 Euro (30.000 Euro + 5 x 15.000 Euro + 4 x 8.000 Euro) und für die Beantragung der Grundförderung maximal 41.100 Euro Investitionszuschuss.

Die Kosten, von denen Vermietende durch die Förderung entlastet werden, dürfen sie nicht über die Miete umlegen. So wird der Anstieg der Mieten durch energetische Sanierungen gedämpft.

Die Zuschüsse für den Heizungstausch können bei der KfW beantragt werden. Zu beachten ist, dass mit der Antragstellung für die Heizungsförderung ein abgeschlossener Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen vorzulegen ist.

Die Antragstellung bei der KfW für private Selbstnutzer in Einfamilienhäusern ist voraussichtlich ab 27. Februar 2024 möglich. Die Antragstellung für weitere Antragstellergruppen beginnt zeitlich gestaffelt im Verlauf des Jahres 2024. Der Heizungstausch kann jedoch schon jetzt beauftragt und der Förderantrag zu den neuen Förderkonditionen – übergangsweise und befristet – nachgereicht werden. Melden Sie bei Ihren Stadtwerken. Im persönlichen Kontakt können weitere Fragen zur Förderung besprochen werden.

Pro Wohneinheit kann zudem ein ergänzendes Kreditangebot von bis zu 120.000 Euro Kreditsumme für den Heizungstausch und weitere Effizienzmaßnahmen in Anspruch genommen werden. Für private Selbstnutzer von Wohngebäuden mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro ist dieser zinsverbilligt.

Haftungshinweis: Die vorliegenden Fragen und Antworten beantworten die gängigen Fragen, die uns erreichen. Die Erläuterungen verstehen sich ausdrücklich als Überblick und Orientierung über die Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes. Die FAQ-Liste wurde mit größter Sorgfalt entwickelt. Gleichwohl ist sie weder rechtlich verbindlich, noch erhebt sie Anspruch auf Vollständigkeit. Die SWB Energie und Wasser übernimmt aufgrund der ständigen Veränderungen des Rechts und der Förderbedingungen sowie der zum Teil uneinheitlichen Rechtsauslegung und Rechtsprechung keine Haftung.

 

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