Fragen & Antworten zur Dezember-Soforthilfe bei Wärme- und Erdgas - Lieferungen

Private Verbraucher und Unternehmen müssen aufgrund des Krieges in der Ukraine mit stark gestiegenen Preisen für Erdgas/Wärme rechnen und planen. Der Staat möchte daher die teilweise erheblichen Mehrbelastungen abfedern. Deshalb erhalten viele Erdgas-/Wärmekunden eine Dezember - Soforthilfe. Im März 2023 wird diese Dezember - Soforthilfe dann durch eine Erdgaspreis-/Wärmepreisbremse ergänzt.

Soforthilfe Erdgas

Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) soll finanzielle Belastungen von Gas- und Fernwärmekunden abfangen. So sollen Letztverbraucher von Erdgas und Kunden von Wärme eine Soforthilfe für den Dezember 2022 erhalten. Das bedeutet vereinfacht, dass Gas- und Wärmelieferanten auf die Abschlagszahlung im Dezember 2022 verzichten. Die Soforthilfe stellt die erste Stufe des Abschlusspapiers der Expertenkommission Gas und Wärme dar. Nicht vom EWSG umfasst ist allerdings die zweite Stufe, mithin die Regelungen zum Preisdeckel für Gas und Wärme. Die Gesetzestexte hierzu stehen noch aus.

Die Dezember-Soforthilfe erhalten fast alle Erdgaskundinnen und -kunden. Ausnahmen sind Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 Kilowattstunden (kWh) sowie Firmen, die Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen oder Krankenhäuser.

Wichtiger Hinweis: Großkunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh müssen uns bis zum 31. Dezember 2022 in Textform (z.B. per E-Mail an energievertrieb(at)stadtwerke-bonn.de) darlegen, dass Sie zu den Entlastungsberechtigten angehören. Andernfalls entfällt der Anspruch auf Dezember-Soforthilfe. 

Privathaushalte und kleine Unternehmen erhalten einen Betrag zur Entlastung. Als Grundlage dieser Zahlung dient die Jahresverbrauchsmenge, die wir im September 2022 für Ihre Belieferung prognostiziert haben, dieser wird geteilt durch zwölf und multipliziert mit dem Arbeitspreis, der für Ihre Lieferung Stand 1. Dezember 2022 vereinbart ist. Hinzu kommen alle anderen Preiselemente, soweit diese nach dem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen. Dieser Betrag entspricht nicht zwingend dem des berechneten Dezemberabschlags.

Für Großkunden wird anstelle der Prognosemenge aus September 2022 die für die Zeit November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 entnommene gemessene Menge angesetzt.

Wir informieren Sie über den exakt berechneten Betrag, mit dem Sie entlastet werden und der in der nächsten Abrechnung verrechnet wird. 

Bekommen wir die Abschläge von Ihnen überwiesen, brauchen Sie die im Dezember 2022 fällige Zahlung nicht überweisen. Sollten Sie dennoch eine Überweisung auslösen (z.B. Dauerauftrag) wird diese Zahlung und der Entlastungsbetrag bei der nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnet.

Haben Sie uns eine Ermächtigung zum Lastschriftverfahren erteilt, werden wir die im Dezember 2022 fällige Abschlagszahlung nicht einziehen.  Weitere gesetzliche Hinweise:

Wir weisen darauf hin, dass

  • Energieeinsparungen einen kostenmindernden Nutzen haben
  • die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird.

  • Die oben unter Ausnahmen genannten Kundengruppen erhalten dennoch Dezember-Soforthilfe (keine Geltung der Ausnahme), wenn sie:
     
    • als Wohnraumvermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaft das Erdgas an der Entnahmestelle weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des
      Wohnungseigentumsgesetzes beziehen

       
    • als spezifische soziale Einrichtungen
      • zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
      • staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind oder
      • Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

Verpflichteter im Sinne des EWSG ist der Erdgaslieferant, der den Letztverbraucher am Stichtag 1. Dezember 2022 mit Erdgas beliefert. Wechselt der Letztverbraucher den Lieferanten im Laufe des Dezember, ist nur der Erdgaslieferant verpflichtet, der den Kunden am 1. Dezember 2022 beliefert hat. Hat ein Lieferant am 2. Dezember 2022 oder später die Belieferung des betreffenden Kunden aufgenommen, ist er nicht nach dem EWSG verpflichtet.

PDF zum Download.

Weitere gesetzliche Hinweise:

Wir weisen darauf hin, dass

  • Energieeinsparungen einen kostenmindernden Nutzen haben
  • die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird.

Soforthilfe Fernwärme

  • Die Dezember-Soforthilfe erhalten fast alle Wärme-Kunden von SWB Energie und Wasser, die die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen oder ihren Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellen.
  • Keine Dezember-Soforthilfe(Ausnahme) nach dem ESWG erhalten folgende Kundengruppen:
    • Letztverbraucher für Entnahmestellen, an denen der Jahresverbrauch 1.500.000 Kilowattstunden übersteigt,
    • Letztverbraucher, die zugelassene Krankenhäuser sind.
  • Die obigen Kundengruppen erhalten dennoch Dezember-Soforthilfe (keine Geltung der Ausnahme), wenn sie an der Entnahmestelle:
    • als Wohnraumvermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaft die Wärme an der Entnahmestelle im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen,
    • als spezifische soziale Einrichtungen
      • zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, sowie Kindertagestätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
      • eine staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtung des  Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein,
      • Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

Eine Mitteilungspflicht, wie im Erdgasbereich, ist für solche ausnahmsweise anspruchsberechtigten Kunden nicht vorgesehen.

Für Fernwärmekunden bestimmt § 4 Abs. 1 EWSG eine finanzielle Kompensation für deren im Dezember 2022 zu leistende Zahlungen für Wärmelieferungen bis spätestens zum 31. Dezember.

Der Entlastungsbetrag beläuft sich für Kunden mit Abschlägen auf Basis 1/12 der voraussichtlichen Jahreskosten auf die Höhe des Septemberabschlages 2022 zuzüglich eines Aufschlages von 20%.

Wir informieren Sie über den exakt berechneten Betrag, mit dem Sie entlastet werden und der in der nächsten Abrechnung verrechnet wird. 

Bekommen wir die Abschläge von Ihnen überwiesen, brauchen Sie die im Dezember 2022 fällige Zahlung nicht überweisen. Sollten Sie dennoch eine Überweisung auslösen (z.B. Dauerauftrag) wird diese Zahlung und der Entlastungsbetrag bei der nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnet.

Haben Sie uns eine Ermächtigung zum Lastschriftverfahren erteilt, werden wir die im Dezember 2022 fällige Abschlagszahlung nicht einziehen.  Weitere gesetzliche Hinweise:

Wir weisen darauf hin, dass

  • Energieeinsparungen einen kostenmindernden Nutzen haben
  • die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird.

Erklärfilm zur Soforthilfe

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Weitere gesetzliche Hinweise:

Wir weisen darauf hin, dass

  • wir nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 EWSG verpflichtet sind, dem nach § 1 Abs. 4 EWSG zu bestellenden Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die folgenden Daten zu übermitteln: die Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums
  • wir nach § 9 Abs. 5 Nr. 2 EWSG verpflichtet sind, dem nach § 1 Abs. 4 EWSG zu bestellenden Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die folgenden Daten zu übermitteln: die Angaben zu den der der beantragten Erstattung zugrunde liegenden Kundenbeziehungen, zum Zweck der Plausibilisierung mit Angabe einer E-Mail-Adresse oder einer Telefonnummer, der Postanschrift des Kunden, sowie der Abschlagszahlung des Kunden für September 2022 gemäß § 4 Absatz 3, die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird.