Fragen und Antworten zu den Preisbremsen

Um Sie trotz steigender Preise für Strom, Gas und Wärme zu entlasten, hat der Gesetzgeber Preisbremsen definiert. Für Strom liegt diese bei 40 Cent pro Kilowattstunde, bei Erdgas sind es 12 Cent pro Kilowattstunde und im Fall der Fernwärme 9,5 Cent. 80 Prozent Ihres Energieverbrauchs unterliegt den Preisbremsen, lediglich die restlichen 20 Prozent Ihres Verbrauchs werden zu den aktuell gültigen Preisen berechnet. Die Bundesregierung entlastet mit den Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen Privathaushalte und Unternehmen von den stark gestiegenen Energiekosten. Wie wir die gesetzlichen Regelungen umsetzen, erfahren Sie hier.

Wir werden Sie bis Ende Februar schriftlich informieren. Wir legen Ihre bisherige und künftige Höhe der vertraglichen Abschlags- oder Vorauszahlung dar, nennen Ihnen den aktuell vereinbarten Brutto-Arbeitspreis, den Brutto-Grundpreis und den jeweiligen Referenzpreis sowie die Höhe des jeweiligen Entlastungskontingentes. Zudem informieren wir Sie über den Entlastungsbetrag und wie sich dieser auf die vertraglichen Abschlags- oder Vorauszahlungen verteilt.

Wir beginnen mit der Gutschrift ab 1. März 2023. Sie werden in allen Sparten rückwirkend für die Monate Januar und Februar entlastet, sofern der vereinbarte Preis den für die Preisbremse angesetzten Referenzpreis übersteigt. Das konkrete Datum der Gutschrift hängt vom individuellen Fall ab. Werden Abschläge beispielsweise erst am 15. eines Monats fällig, dann würde auch die Gutschrift für einen privaten Haushalt erst am 15. März 2023 erfolgen.

In Fällen, in denen nicht monatlich abgerechnet wird, werden wir die Entlastungsbeträge für die entsprechenden Zeiträume ermitteln und Ihnen gutschreiben.

Ja, die Gesetze erfassen grundsätzlich alle Lieferverträge über die Entnahme von Gas, Wärme und Strom aus dem jeweiligen Netz. 

Ja, das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Sondervertragskunden bzw. Grund- und Ersatzversorgung.

Das kann zum Beispiel der Fall sein durch einen Einzug in eine neu errichtete Immobilie. Das Erdgas-Wärme-Preisbremsen-Gesetz sieht für die Privatkundschaft als Ansatz den vom Erdgaslieferanten im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauch vor. Ist dieser Wert bei uns nicht vorhanden, wird die Prognose des Verteilernetzbetreibers über den Jahresverbrauch herangezogen. Eine solche Prognose wird auch für Neuanschlüsse erstellt. Bei Entnahmestellen im Strombereich wird in einem solchen Fall die jeweils aktuell vorliegende Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers genutzt.

Wir können Sie nur dann entlasten, wenn der vertraglich vereinbarte Preis den Referenzpreis übersteigt.

Bezogen auf einen Jahresverbrauch von 2.500 kWh Strom eines Haushalts mit bis zu vier Personen müssten 40,80 Euro bzw. rund 45 Prozent pro Monat mehr gezahlt werden. Durch die Bremse, die den Preis für 80 Prozent der Verbrauchsprognose auf 40 Cent pro kWh deckelt, liegt die tatsächliche monatliche Mehrbelastung bei lediglich rund 12 Euro bzw. 13,6 Prozent.

Wer im Jahr rund 18.000 kWh Erdgas verbraucht, wie das in Haushalten mit drei bis vier Personen der Fall sein kann, würde mit den aktuellen Preisen monatlich knapp 114 Euro bzw. rund 58 Prozent mehr zahlen. Tatsächlich reduziert die Preisbremse den Anstieg auf lediglich 18,50 Euro bzw. 9,5 Prozent pro Monat. Wenn Kundinnen und Kunden im Vergleich zum Vorjahr Energie einsparen und 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs nicht überschreiten, schonen sie den Geldbeutel und haben je nach Tarif möglicherweise gar keinen Aufschlag.