Fragen und Antworten zu den Preisbremsen für Geschäftskunden

Um Sie trotz steigender Preise für Strom, Gas und Wärme zu entlasten, hat der Gesetzgeber Preisbremsen definiert. 80 Prozent sind es bei einem Gas- und Wärmeverbrauch von bis zu 1,5 Millionen Kilowattstunden. Bei Strom ist der Verbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden ausschlaggebend. Wer oberhalb dieser Grenzen liegt, bei dem greift die Preisbremse bei 70 Prozent. Die restlichen 20 bzw. 30 Prozent des Verbrauchs werden zu den aktuell gültigen Preisen berechnet. Die Bundesregierung entlastet mit den Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen Privathaushalte und Unternehmen von den stark gestiegenen Energiekosten. Wie wir die gesetzlichen Regelungen für kleine Betriebe und Großkunden umsetzen, erfahren Sie hier.

Soweit möglich werden wir Sie bis zum 15. Februar 2023, spätestens bis Ende Februar schriftlich informieren. Wir legen Ihre bisherige und künftige Höhe der vertraglichen Abschlags- oder Vorauszahlung dar, nennen Ihnen den aktuell vereinbarten Brutto-Arbeitspreis, den Brutto-Grundpreis und den jeweiligen Referenzpreis sowie die Höhe des jeweiligen Entlastungskontingentes.

Zudem informieren wir Sie über den Entlastungsbetrag und wie sich dieser auf die vertraglichen Abschlags- oder Vorauszahlungen verteilt. Erdgas- und Wärmekunden mit einem Verbrauch von mehr als 1,5 Millionen Kilowattstunden und einer monatlichen Abrechnung erhalten schon mit der Abrechnung für Januar die Preisbremse.

Im Strombereich beginnen wir mit der Gutschrift ab 1. März. Wenn Sie bei uns als Großkunden Gas und Wärme beziehen, gilt die Entlastung ab dem 1. Januar 2023. Sie werden auch in der Stromsparte rückwirkend für die Monate Januar und Februar entlastet, sofern der vereinbarte Preis den für die Preisbremse angesetzten Referenzpreis übersteigt. Das konkrete Datum der Gutschrift hängt vom individuellen Fall ab. Werden Abschläge beispielsweise erst am 15. eines Monats fällig, dann würde auch die Gutschrift für erst am 15. März 2023 erfolgen. Sind Abschläge oder Vorauszahlungen mit Geschäftskunden nicht vereinbart, so wird die Gutschrift bei Gas- und Wärmelieferverträgen mit Rechnungsstellung für den Monat Januar 2023 und damit im Verlauf des Februar 2023 erfolgen.

In Fällen, in denen nicht monatlich abgerechnet wird, werden wir die Entlastungsbeträge für die entsprechenden Zeiträume ermitteln und Ihnen gutschreiben.

Ja, die Gesetze erfassen grundsätzlich alle Lieferverträge über die Entnahme von Gas, Wärme und Strom aus dem jeweiligen Netz. 

Ja, das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Sondervertragskunden bzw. Grund- und Ersatzversorgung.

Das kann zum Beispiel der Fall sein durch einen Einzug in eine neu errichtete Immobilie. Das Erdgas-Wärme-Preisbremsen-Gesetz sieht als Ansatz den vom Erdgaslieferanten im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauch vor. Ist dieser Wert bei uns nicht vorhanden, wird die Prognose des Verteilernetzbetreibers über den Jahresverbrauch herangezogen. Eine solche Prognose wird auch für Neuanschlüsse erstellt. Bei Entnahmestellen im Strombereich wird in einem solchen Fall die jeweils aktuell vorliegende Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers genutzt.

Wir können Sie nur dann entlasten, wenn der vertraglich vereinbarte Preis den Referenzpreis übersteigt.

Das ist dadurch begründet, dass die Gesetze bei den Zeitpunkten für die Gutschriften unterscheiden. Während nach dem Strom-Preisbremsen-Gesetz alle Verbraucherinnen und Verbraucher erstmals ab dem 1. März 2023 entlastet werden, sind die Lieferanten von Erdgas und die Wärmeversorgungsunternehmen gegenüber Großkunden mit einem Jahresverbrauch oberhalb von 1,5 Gigawattstunden zur Vornahme der Gutschriften für ab dem 1. Januar 2023 entnommene Mengen verpflichtet. Hinzu kommt, dass die Berechnung für Strom erst ab dem 1. März 2023 erfolgt, die Entlastung aber ab dem 1. Januar 2023 vergütet wird.

Ja, der Gesetzgeber hat Höchstgrenzen vorgegeben, die sich am Beihilferahmen der Europäischen Union ausrichten. Im Gesetz wird zwischen verschiedenen Gruppen für die Ermittlung der Höchstgrenzen unterschieden. Für Unternehmen ohne "besondere Betroffenheit" liegt sie generell bei maximal 4 Millionen Euro. Wurde durch die Prüfbehörde auf Antrag eine "besondere Betroffenheit" festgestellt, liegt die Höchstgrenze zwischen 50 Millionen und 150 Millionen Euro. Weitere Informationen stellt die Deutsche Industrie- und Handelskammer hier bereit: https://www.dihk.de/de/themen-und-positionen/wirtschaftspolitik/energie/was-bringen-die-energiepreisbremsen--85394 

Damit verbunden sind auch Meldepflichten von Geschäftskunden gegenüber Energielieferanten. Es müssen die kalkulierten absoluten und relativen Höchstgrenzen an den Lieferanten bis 31. März 2023 mitgeteilt werden, anhand dieser Selbstauskunft

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat online Fragen und Antworten zu den Höchstgrenzen zusammengestellt unter https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Energie/ewpbg-hoechstgrenze-selbsterklaerung.pdf?__blob=publicationFile&v=4. Auskünfte werden auf der Hotline des Ministeriums unter 030/2636-5070 erteilt.